Kleine Etiketten "Apfel-Holunder-Gelee"
Kleine Aufkleber "Apfel-Holunder-Gelee" zum Selbstgestalten - ideal für 250g Gläser
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Kleine Etiketten "Apfel-Holunder-Gelee" - frisches Design im Aquarellstil für Ihr Gelee, Holler-Sirup, Apfelsaft oder Apfelkompott mit Holundersaft - setzen Sie Ihre Kochkünste aus der Paradiesfrucht oder vom Holunderstrauch in Szene!
Produktdetails: | Aquarelletiketten "Apfel-Holunder-Gelee" - frei gestaltbare Gestaltungsvorlage |
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Format: | 76 x 37 mm (selbstklebend mit 2 mm Eckenradius; trockengummiert/ ungummiert mit spitzen Ecken) |
Papiersorten: |
- Selbstklebendes seidenglänzendes Papier (brillantes Druckbild, leichter Glanz) mit permanentem und ablösbarem Klebstoff |
Mindestbestellmenge: | 30 Stück |
Pflichtangaben auf Etiketten für Konfitüren, Marmelade und Fruchtaufstrichen nach der EU-Lebensmittelverordnung und Konfitüren-Verordnung
Pflichtangaben bereits bisher geltend:
Verkehrsbezeichnung: zum Beispiel Erdbeerkonfitüre, Fruchtaufstrich aus Himbeeren & Rum …
Name und postalische Anschrift des Abfüllers
Nettofüllmenge: Bei Konfitürengläsern mit einer Nettofüllmenge ab 200g muss die Schriftgröße mindestens 4 mm betragen.
Ursprungsland: zum Beispiel Deutschland
Mindesthaltbarkeitsdatum: Hierzu gibt es festgelegte Formulierungen, zum Beispiel "Mindestens haltbar bis …"
Loskennzeichnung: Chargennummer. Bei taggenauem Mindesthaltbarkeitsdatum kann die Loskennzeichnung entfallen.
Zusätzliche neue Pflichtangaben bzw. Vorschriften nach der LMIVO:
Anweisung für die Aufbewahrung: Empfohlener Wortlaut: „Trocken, dunkel und vor Wärme geschützt lagern" Oder: "Lagerung: trocken, kühl, dunkel"
Mindestschriftgröße: 1,2 mm, gemessen am Kleinbuchstaben "x". Gilt für alle Pflichtangaben. Ausnahme: für Kleinverpackungen mit weniger als 80 cm² (Gesamt-) Oberfläche Mindestschriftgröße 0,9 mm.
Glas: Empfehlenswert der Aufdruck "Mehrwegglas" oder "Pfandglas". Dadurch unterliegt das Marmeladenglas nicht den Pflichten der Verpackungsverordnung und Lizenzentgelte für zum Beispiel den 'Grünen Punkt' müssen nicht geleistet werden.
Eine Nährwertdeklaration und Zutatenverzeichnis ist bei Honig nicht erforderlich (s. Art. 16 (3) nd Anhang 5 Nr. 1 und 19 der Lebensmittelverordnung); bei Fruchtaufstrichen schon (siehe Vorschläge für unsere Rückseitenetiketten)
Was nicht auf dem Lebensmitteletikett stehen darf:
Informationen über Lebensmittel dürfen generell nicht irreführend sein: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie "aus echten Früchten".
Auch Begriffe wie "Naturprodukt", „Gesundheitskonfitüre", "natürlich", "naturbelassen", nicht gefiltert" können zu Beanstandungen der Kennzeichnung führen.
Keine Täuschung. Hierzu zählen zum Beispiel falsche oder irreführende Angaben, falsche Sortenbezeichnungen oder Aussagen wie "mit wertvollen Vitaminen".