Folgende Pflichtangaben sieht das Lebensmittelsrecht bzw. EU-Spirituosenverordnung vor:
- Name und Anschrift des Herstellers/ Abfüllers: Diese Angaben müssen eine eindeutige postalische Zustellung ohne Nachforschungen ermöglichen. Üblich sind vollständiger Name und Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort). Angaben wie Telefon-/ Faxnummer, E-Mail- oder Internetadresse sind freiwillig.
- Alkoholgehalt: Der vorhandene Alkoholgehalt ist in „% vol.“ mit höchstens einer Nachkommastelle anzugeben. Die Alkoholgehaltsangabe muss eindeutig sein. Angaben wie „ca. oder mindestens xy % vol. oder 40 – 43 % vol.“ sind nicht zulässig. Das Symbol „% vol“ ist in dieser Form und Reihenfolge vorgeschrieben und muss der Zahlenangebe des Alkoholgehalts nachgestellt werden.
- Angabe der Losnummer: Ein „Los“ stellt die Gesamtheit aller Verkaufseinheiten dar, die unter gleichen Bedingungen hergestellt wurden, z.B. alle Flaschen eines Abfülltages. Die Los-Kennzeichnung ist auf dem Produkt mit einer Ziffern-, Buchstaben- oder Ziffernbuchstaben-Kombination (z.B. L-A1) vorzunehmen. Zur eindeutigen Identifizierung ist der Buchstabe „L“ voranzustellen.
- Nennfüllmenge: Die Nennfüllmenge ist in ml, cl oder L anzugeben. Es sind für Spirituosen verbindliche Werte im Bereich zwischen 100 und 2000 ml, wie 0,1 – 0,2 – 0,35 – 0,5 – 0,7 – 1 1,5 l und 1,75 l. Füllmengen zugelassen. Für die Angabe der Nennfüllmengen sind folgende Mindestschriftgrößen vorgegeben: über 0,05 l bis 0,2 l: 3 mm, über 0,2 l bis 1,0 l: 4mm und über 1,0 l: 6 mm.
Zusätzliche neue Pflichtangaben bzw. Vorschriften nach der LMIVO
Anweisung für die Aufbewahrung: Empfohlener Wortlaut: „Trocken, dunkel und vor Wärme geschützt lagern" Oder: "Lagerung: trocken, kühl, dunkel"
Mindestschriftgröße: 1,2 mm, gemessen am Kleinbuchstaben "x". Gilt für alle Pflichtangaben. Ausnahme: für Kleinverpackungen mit weniger als 80 cm² (Gesamt-) Oberfläche Mindestschriftgröße 0,9 mm.
Glas: Empfehlenswert der Aufdruck "Mehrwegglas" oder "Pfandglas".Dadurch unterliegt Ihr Glasverpackung nicht den Pflichten der Verpackungsverordnung und Lizenzentgelte für zum Beispiel den 'Grünen Punkt' müssen nicht geleistet werden.
Allergen-Kennzeichnung: Die in Anlage II der Verordnung (EU) Nr4. 1169/2011 (sog. Lebensmittel-Informations-Verordnung LMIV) genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (z. B. Eier, Milch und Schalenfrüchte wie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse), müssen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 LMIV auf dem Etikett unter Voranstellung des Wortes "Enthält" angegeben werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nicht auf das Vorhandensein der betreffenden Zutat(en) schließen lässt.
Nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben: Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health Claims-Verordnung) dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben (z. B. "verdauungsfördernd", "gut für den Magen") tragen. Bei Angaben wie "wohltuend" oder "bekömmlich" handelt es sich um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden. Derartige Angaben sind nach Art. 4 Abs. 3 der genannten Verordnung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten grundsätzlich nicht zulässig. Darüber hinaus sind Angaben, die geeignet sind, die Alkoholwirkung zu verharmlosen und zu einem regelmäßigen und/oder übermäßigen Verzehr von Alkohol anzuregen, als irreführend i. S. von Art. 7 Abs. 1 LMIV zu beurteilen.
Was nicht auf Ihrem Etikett stehen darf:
Informationen über Lebensmittel dürfen generell nicht irreführend sein:
- Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie "wabenecht" oder "kalt geschleudert" usw.
- Auch Begriffe wie "Naturprodukt", "natürlich", "naturbelassen", nicht gefiltert" können zu Beanstandungen der Kennzeichnung führen.
- Keine Täuschung. Hierzu zählen zum Beispiel falsche oder irreführende Angaben, falsche Sortenbezeichnungen oder Aussagen wie "mit wertvollen Vitaminen".
- Keine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, wie zum Beispiel "Honig-Met ist gut gegen Erkältung…"
Links zu Rechtstexten:
Neue EU-Spirituosenverordnung VO (EG) Nr. 7872019
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung AgeV