Flaschenetiketten "Wabengold"
Flaschenetiketten für Ihren Honigwein (in 3 Formaten) im Design "Wabengold"
Verfügbarkeit: Auf Lager
Unsere neue Kollektion Flaschenetiketten "Wabengold" für die dekorative Ausstattung Ihrer Honigprodukte - geeignet für Met, Honigsenf, Pollengläser, Propolis-Tinktur o.der vieles andere Imkerspezialitäten
Produktdetails: Flaschenetiketten „Wabengold“
Formate: Schlanke Eiketten 36 x125 mm, Klassische Flaschengröße 96 x 135 oder kleine Version 51 x 96 mm
Materialart: selbstklebendes Haftpapier; unter Papiersorte wählbar, ob permanent haftend oder wieder ablösbar
Mindestbestellmenge: 20 Stück
Kann ich auch eine eigenes Design drucken lassen?
Gerne drucken wir auch Ihre eigenen Entwürfe. Wählen Sie das Produkt "Eigenes Design als pdf-upload". Wir haben auch die richtige InDesign-Vorlage für Sie unter "Downlods".
Wo erhalte ich Unterstützung bei der Gestaltung der Druckprodukte?
Einen kleinen Leitfaden (FAQ) zu den wichtigsten Funktionen unseres Online-Designer ist in Arbeit. Gerne beantworten wir Ihre Fragen in unserer Online-Chat-Funktion oder unter info@topp-druckwerkstatt.de.
Welche Etikettenformate sind verfügbar?
Grundsätzlich können wir jedes Format für Sie drucken! Für eine kostengünstigen Druck von Kleinauflagen haben wir Standardformate und Design-Vorlagenim Angebot: Wir bieten aktuell drei verschiedene Formate an: 96 x 135 mm sind für größere (0,7 oder 1 Liter) Flaschen und 51 x 96 sowie 36 x 125 mm sind für kleinere (0,25 oder 0,5 Liter) Flaschen geeignet. In Kürze bieten wir auch für Probierfläschchen ein Mini-Etikett im Format 59 x 22 mm an.
Bei einer größeren Bedarfsmengen bieten wir Ihnen gerne auch andere Formate oder Vorlagen an. Schicken Sie uns eine Mail an info@topp-druckwerkstatt.de.
Warum sind die Etiketten besonders gut für Flaschen geeignet und wie erhält man das schönste Ergebnis?
Unsere Etiketten bestehen aus umweltfreundlichen (TCF), weißen Selbstklebepapieren. Alle Etiketten sind in einer (sogenannten gestrichenen), leicht glänzenden Papieroberfläche (90 g/m²) sowie auch als ungestrichene Papiervariante (für die optimierten Stempelaufdruck) verfügbar. Die seiden-glänzenden Papiere haben eine besonders glatte Oberfläche, die für eine besondere Farbbrillanz sorgt.
Wir bieten die Wahl zwischen einem permanent-haftenden und ablösbaren Klebstoff. Alle Etiketten sind mit wasserbasierten Akrylatklebstoffen ausgestattet, die auch auf runden Glasgefäßen gut haften. Für eine bestmögliche Nutzung und langen Halt müssen die Honiggläser vor der Verklebung sauber und fettfrei sein. Die minimale Aufbringungstemperatur sollte bei +15°C liegen und die Anwendungstemperatur zwischen -5°C und +60°C betragen. Trocken und dunkel gelagert lassen sich die Etiketten auch noch nach 2 bis 3 Jahren problemlos verkleben.
Grundsätzlich lassen sich die Materialien auch gut bestempeln - auf den seiden-glänzenden Materialien sollten die stempelfarbe ein paar Minuten antrocknen. Auf unserem weiß, matten und creme-farbigen Leinenstrukturpapier trocknet ein Stempelaufdruck recht schnell. Der Stempel sollte im unbedruckten Bereich aufgedrückt werden.
Lassen sich die Etiketten auch nachträglich vom Glas wieder ablösen?
Alle Honigglas-Etiketten werden mit einem permanent-haftenden, sowie einem ablösbaren Material angeboten. Etiketten mit dem permanenten Klebstoff lassen sich i.d.R. im Wasserbad (mit Seife) recht gut entfernen. Wir raten von einem Entfernen in der Spülmaschine ab, da der heiße Trockenvorgang das Etikett am Glas "verbackt". Der ablösbare Klebstoff garantiert eine gute Haftung; die Etiketten sind ohne Kleberückstände leicht wieder abzulösen. Tests zeigten auch eine gute Ablösbarkeit in der Spülmaschine.
Folgende Pflichtangaben sieht das Lebensmittelsrecht bzw. EU-Spirituosenverordnung vor:
- Name und Anschrift des Herstellers/ Abfüllers: Diese Angaben müssen eine eindeutige postalische Zustellung ohne Nachforschungen ermöglichen. Üblich sind vollständiger Name und Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort). Angaben wie Telefon-/ Faxnummer, E-Mail- oder Internetadresse sind freiwillig.
- Alkoholgehalt: Der vorhandene Alkoholgehalt ist in „% vol.“ mit höchstens einer Nachkommastelle anzugeben. Die Alkoholgehaltsangabe muss eindeutig sein. Angaben wie „ca. oder mindestens xy % vol. oder 40 – 43 % vol.“ sind nicht zulässig. Das Symbol „% vol“ ist in dieser Form und Reihenfolge vorgeschrieben und muss der Zahlenangebe des Alkoholgehalts nachgestellt werden.
- Angabe der Losnummer: Ein „Los“ stellt die Gesamtheit aller Verkaufseinheiten dar, die unter gleichen Bedingungen hergestellt wurden, z.B. alle Flaschen eines Abfülltages. Die Los-Kennzeichnung ist auf dem Produkt mit einer Ziffern-, Buchstaben- oder Ziffernbuchstaben-Kombination (z.B. L-A1) vorzunehmen. Zur eindeutigen Identifizierung ist der Buchstabe „L“ voranzustellen.
- Nennfüllmenge: Die Nennfüllmenge ist in ml, cl oder L anzugeben. Es sind für Spirituosen verbindliche Werte im Bereich zwischen 100 und 2000 ml, wie 0,1 – 0,2 – 0,35 – 0,5 – 0,7 – 1 1,5 l und 1,75 l. Füllmengen zugelassen. Für die Angabe der Nennfüllmengen sind folgende Mindestschriftgrößen vorgegeben: über 0,05 l bis 0,2 l: 3 mm, über 0,2 l bis 1,0 l: 4mm und über 1,0 l: 6 mm.
Zusätzliche neue Pflichtangaben bzw. Vorschriften nach der LMIVO
Anweisung für die Aufbewahrung: Empfohlener Wortlaut: „Trocken, dunkel und vor Wärme geschützt lagern" Oder: "Lagerung: trocken, kühl, dunkel"
Mindestschriftgröße: 1,2 mm, gemessen am Kleinbuchstaben "x". Gilt für alle Pflichtangaben. Ausnahme: für Kleinverpackungen mit weniger als 80 cm² (Gesamt-) Oberfläche Mindestschriftgröße 0,9 mm.
Glas: Empfehlenswert der Aufdruck "Mehrwegglas" oder "Pfandglas".Dadurch unterliegt Ihr Glasverpackung nicht den Pflichten der Verpackungsverordnung und Lizenzentgelte für zum Beispiel den 'Grünen Punkt' müssen nicht geleistet werden.
Allergen-Kennzeichnung: Die in Anlage II der Verordnung (EU) Nr4. 1169/2011 (sog. Lebensmittel-Informations-Verordnung LMIV) genannten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (z. B. Eier, Milch und Schalenfrüchte wie Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse), müssen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 LMIV auf dem Etikett unter Voranstellung des Wortes "Enthält" angegeben werden, wenn die Verkehrsbezeichnung nicht auf das Vorhandensein der betreffenden Zutat(en) schließen lässt.
Nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben: Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sog. Health Claims-Verordnung) dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben (z. B. "verdauungsfördernd", "gut für den Magen") tragen. Bei Angaben wie "wohltuend" oder "bekömmlich" handelt es sich um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden. Derartige Angaben sind nach Art. 4 Abs. 3 der genannten Verordnung für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten grundsätzlich nicht zulässig. Darüber hinaus sind Angaben, die geeignet sind, die Alkoholwirkung zu verharmlosen und zu einem regelmäßigen und/oder übermäßigen Verzehr von Alkohol anzuregen, als irreführend i. S. von Art. 7 Abs. 1 LMIV zu beurteilen.
Was nicht auf Ihrem Etikett stehen darf:
Informationen über Lebensmittel dürfen generell nicht irreführend sein:
- Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten wie "wabenecht" oder "kalt geschleudert" usw.
- Auch Begriffe wie "Naturprodukt", "natürlich", "naturbelassen", nicht gefiltert" können zu Beanstandungen der Kennzeichnung führen.
- Keine Täuschung. Hierzu zählen zum Beispiel falsche oder irreführende Angaben, falsche Sortenbezeichnungen oder Aussagen wie "mit wertvollen Vitaminen".
- Keine Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben, wie zum Beispiel "Honig-Met ist gut gegen Erkältung…"
Links zu Rechtstexten: