Rundes Etikett Ø 25 mm "EU-Biosiegel" (editierbar)
gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung)
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Runde Zusatzetiketten gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) geben wertvolle Hinweise zu Herkunft (z.B. aus Deutscher Landwirtschaft/ EU-Landwirtschaft) und entsprechenden Bio-Zertifizierung!
Produktdetails: Runde Zusatzetiketten
Format: Ø 25 mm
Papier: Selbstklebendes Bilddruckpapier (brillantes Druckbild, leichter Glanz) mit ablösbarem Klebstoff erhältlich
Weitere Papiersorten sind auf Anfrage erhältlich.
Mindestbestellmenge: 70 Stück
Werden Produkte mit Hinweisen auf die ökologische Landwirtschaft vermarktet, müssen diese gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) erzeugt/ hergestellt und gekenn-zeichnet werden.
Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen müssen vorverpackte Bio-Lebensmittel gem. EG-Öko-Verordnung mit EU-Bio-Logo, Codenummer der Kontrollstelle, Herkunftsangabe, Name/Firma und Anschrift des Inverkehrbringers, und zutatenbezogenen Bio-Hinweisen, im Verzeichnis der Zutaten (sofern angegeben) gekennzeichnet werden.
Das EU-Bio-Logo muss eine Mindestgröße von 9 mm (Höhe) zu 13,5 mm (Breite) aufweisen und kann im Verhältnis 1:1,5 beliebig vergrößert werden. Bei „sehr kleinen Verpackungen“ kann das EU-Bio-Logo ausnahmsweise auf eine Größe von 6 mm zu 9 mm reduziert werden. Da der Begriff „sehr kleine Verpackungen“ in der EG-Öko-Verordnung nicht definiert wurde, sind hilfsweise andere (gesetzliche) Vorgaben als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
Die Referenzfarbe des EU-Bio-Logos in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green [50% Cyan + 100% Yellow]. Bei einem Einfarbendruck darf das EU-Bio-Logo in Schwarz-Weiß angegeben werden. Wenn sich das EU-Bio-Logo nicht vom Hintergrund abhebt, muss eine Konturlinie verwendet werden.
Das EU-Bio-Logo darf auch mehrmals auf der Verpackung angebracht werden (z.B. auf verschiedenen Seiten des Produktes), ist jedoch einmal mit dem Pflichtblock (Codenummer der Kontrollstelle und Herkunftsangabe) zu versehen. Bei der Kennzeichnung der Produkte ist immer die Codenummer der Kontrollstelle anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung unternommen hat. In der Regel ist der letzte Aufbereitungsschritt das Anbringen der Etiketten. Sofern Sie letzter
Die Herkunft ist der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich ein Produkt zusammensetzt. Die EG-Öko-Verordnung lässt je nach Fall folgende Formen zu:
• "EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU;
• "Nicht-EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern;
• "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der EU und zum Teil in einem Drittland;
Sofern alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in demselben Land erzeugt wurden, kann die Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt werden, z.B. „Deutsche Landwirtschaft“ oder „Deutschland Landwirtschaft“. Länderkürzel (z.B. „DE-Landwirtschaft“) sind nicht zulässig.