Rechtskonforme Etiketten... - ganz einfach!?
Samstag, 26. September 2020 17:46:06 Europe/Berlin
Der Deutsche Imkerbund (D.I.B.) bemängelte jüngst, dass auf einer Gestaltungsvorlage der Textvorschlag „Echter Deutscher Honig“ zu lesen war. Dieses Angebot rief die Patentanwälte auf den Plan und schon hagelte es böse Briefe mit einer deftigen Rechnung. Basierend auf einem angeblichen Streitwert von 100.000 Euro wurden Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten von knapp zweitausend Euro geltend gemacht.
„Echter Deutscher Honig“ unter dem Warenzeichen des D.I.B. hat Qualitätskriterien zu erfüllen, die über die Mindestanforderungen der neuen Honigverordnung weit hinausreichen. Jedoch darf die Bezeichnung auch dann nicht auf selbstgestalteten Etiketten verwendet werden, wenn diese Kriterien erfüllt werden. Der DIB besteht darauf, dass nur die im Auftrag des Verbands gedruckten Etiketten im Einheitsdesign den Schriftzug „Echter Deutscher Honig“ tragen dürfen. Es ist also für jeden Imker Pflicht, darauf zu achten, dass keine fremden Marken- und Urheberrechte verletzt werden. Neben fremden Marken ist auch immer darauf zu achten, keine fremden Logos, Illustrationen und Fotos zu verwenden, die nicht eindeutig zur kommerziellen Nutzung freigegeben wurden.
Das gilt natürlich auch für die verschiedenen Bio-Siegel. Unabhängig davon, ob die strengen Regeln für eine Bio-Imkerei eingehalten werden, muss eine vertragliche Vereinbarung mit Zertifizier
ungsstellen des EU-Bio-Siegel, Deutsches Bio-Siegel oder Bioland, Demeter oder Naturland getroffen werden.
Pfand, Mehrweg oder Grüner Punkt – das Verpackungsgesetz gilt für jeden Imker
Auch der Grüne Punkt darf nur verwendet werden, wenn ein Vertrag zur Nutzung der Marke mit der ‚Duales System Deutschland GmbH‘
abgeschlossen wurde. Die Marke “Der Grüne Punkt“ auf Verpackungen bedeutet, dass für diese Verpackungen ein Finanzierungsbeitrag an eine nationale Verwertungsgesellschaft für Verpackungen entrichtet wurde. Imker, die Ihre Gläser zurücknehmen und ein „geeignetes Mehrwegsystem betreiben“ müssen sich aber mit diesem Recycling-Hinweis nicht weiter beschäftigen. So empfiehlt es sich in diesem Fall immer den Hinweis „Mehrwegglas“ oder sogar „Pfandglas“ auf das Etikett aufzubringen. Dies signalisiert auch jedem Honigkunden, die Gläser zurückzubringen.
Die EU-weit geltende Lebensmittelverordnung und die deutsche Honigverordnung geben weitere wichtige Hinweise für eine korrekte Etikettengestaltung von Honiggläsern. Die wichtigsten Pflichtangaben auf Honigglasetiketten haben wir in einer praktischen Übersicht zusammengestellt. Die Honigverordnung gibt viele Hinweise wie der Honig richtig bezeichnet wird. Je nach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden verschiedene Honigarten unterschieden.
Haltbarkeit und Lagerbedingungen – wichtige Hinweise für den Honigliebhaber
Auch ist Honig mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) zu kennzeichnen. Es handelt sich dabei um das Datum „bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält“. Welche MHD angegeben wird, liegt im Verantwortungsbereich des Imkers bzw. Abfüllers. Wird ein taggenaues Datum verwendet, kann auf eine Losnummer verzichtet werden. Für Bio-Imker gelten hier wiederum spezielle Regelungen. Beispielsweise müssen Bioland-Imker auf die Verkaufsverpackung eine Chargennummer und das Mindesthaltbarkeitsdatum angeben. Dieses MHD ist längstens auf den 31. Juli des übernächsten auf das Erntejahr folgenden Jahres zu begrenzen. Der Hinweis „Mindestens haltbar bis“ sollte immer ausgeschrieben werden.
Strittig ist, ob der Lagerhinweis „Kühl, trocken und dunkel lagern“ gesetzlich verpflichtend ist. Empfohlen ist dies in jedem Fall. Die folgenden Formulierungen für die Angabe der Lagerbedingungen wurden in der österreichischen Honig Codex-Unterkommission festgelegt: „Trocken, vor Wärme geschützt lagern. Mindestens haltbar bis: (Tag Monat Jahr)“ oder „Bei trockener, vor Wärme geschützter Lagerung mindestens haltbar bis: (Tag Monat Jahr)“.
Honig ist gesund – aber nicht für Jeden
Stiftung Warenzeichen bemängelte jüngst Honig, der keinen Hinweis zum Schutz von Kleinstkindern trägt. Der häufig verwendete Hinweis "Wie andere Rohkost ist auch Honig für Säuglinge unter 12 Monaten nicht geeignet." ist jedoch sachlich falsch. Ein Säugling ernährt sich normalerweise nur von Rohkost, da die frisch gesaugte Muttermilch in Körpertemperatur die Brust verlässt. Trotzdem wird empfohlen, auf die Gefahr des Süßens mit Honig in der Säuglingsernährung hinzuweisen. Säuglingsbotulismus ist zwar eine sehr seltene, aber unter Umständen lebensbedrohliche Erkrankung. Alternative Formulierungen sind: „"Honig ist naturbelassene Rohkost und für Kinder unter 1 Jahr ungeeignet.“ oder „Bitte Honig bei Kleinkindern erst nach dem Abstillen (ab dem 2. Lebensjahr) verwenden.“
Dies Informationen können gut auf Rückseitenetiketten untergebracht werden. Der zusätzliche Platz kann auch für weitere Verbraucherinformationen genutzt werden. Der Hinweis „Honig ist ein Naturprodukt. Die Kristallisation ist ein Qualitätsmerkmal. Im Wasserbad bei maximal 40 oC kann der Honig ohne Schäden wieder verflüssigt werden.“ oder eine Erklärung der naturbelassenen Betriebsweise der Imkerei werden gerne gelesen.
Auch das Kleingedruckte muss groß genug sein
Fragen wirft immer wieder die richtige Schriftgröße auf dem Etikett auf. Für alle Pflichtangaben gilt stets eine Mindestgröße von 1,2 mm, gemessen am Kleinbuchstaben "x". Eine Ausnahme besteht für Kleinverpackungen mit weniger als 80 cm² (Gesamt-) Oberfläche; hier gilt die Mindestschriftgröße von 0,9 mm. Bei Honiggläsern mit einer Nettofüllmenge ab 200g muss die Schriftgröße mindestens 4 mm betragen. Die Schriftgröße ist immer abhängig von der gewählten Schriftart. Eine Schrifthöhe von 1,2 mm wird i.d.R. bei 8pt eingehalten. Für die Nettofüllmenge von 250g oder 500g wird ein Font mit mindestens 18pt empfohlen.
Auch das Ursprungsland muss eindeutig angegeben werden. Da gefälschter Honig eine nicht zu unterschätzende Bedrohung für alle Verbraucher darstellt, dient die Herkunftsbezeichnung nicht nur der Erfüllung einer gesetzlichen Vorschrift. Vielmehr gibt die Angabe der regionalen Herstellung ein klares Qualitätsversprechen. Der Name des Imkers mit seiner Adresse ist auf dem Etikett nicht nur Pflicht, sondern auch ein wichtiger Hinweis auf den Imker und Vermarkter. Wir empfehlen auch weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer und/ oder E-Mail-Adresse anzugeben, um auch Nachbestellungen zu erleichtern.
Aufgepasst: Werden dem Honig Zutaten, wie Gewürze, Früchte oder anderes beigemischt, handelt es sich nicht mehr um Honig i. S. d. Honigverordnung. Die Produktbezeichnung muss eindeutig klarstellen, dass es sich um ein Mischprodukt handelt. Jetzt greift die Lebensmittelverordnung und die Verpflichtung einer detaillierten Nährwerttabelle. Die Liste der Inhaltsstoffe hat mit dem Wort „Zutaten:“ zu erfolgen. Alle Zutaten müssen in – auf die Menge bezogen – absteigender Reihenfolge angegeben werden. Die Angaben müssen in g und in % erfolgen. Werden Zutaten zum Zwecke der Geschmacksgebung kurzfristig ergänzt und vor der Fertigstellung abgeseiht oder anders entfernt, ist auch dies z.B. folgendermaßen zu deklarieren: „Zutaten: Honig mit Auszug aus Kräutern oder Chili, etc.“