Rückseitenetiketten - Hilfreiche Ergänzungen der gesetzlichen Anforderungen
Dienstag, 5. Januar 2021 18:01:04 Europe/Berlin
Mit der richtigen Bezeichnung fängt es an!
Lebensmittel tragen oft Phantasienamen wie etwa "Power-Honigtraum". Erst die Bezeichnung "Honigmischung aus Blütenhonig, Pollen und Gelee Royal" gibt dem Verbraucher Klarheit, um welche Art von Lebensmittel es sich konkret handelt. Für die richtige Bezeichnung von Honig gibt die Honigverordnung klare Informationen. Wird eine Sortenbezeichnung verwendet, muss der Honig vollständig oder überwiegend der genannten Tracht entstammen und die entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Merkmale aufweisen (§3 Abs. 3 Honig VO). Auch für Fruchtaufstriche, wie Konfitüren Extra, Marmelade oder Gelee macht die Konfitürenverordnung (KonfV) klare Vorschriften zu Mindestensfruchtanteilen und der entsprechend richtigen Bezeichnung. Bei anderen Lebensmitteln, für die der Gesetzgeber keine spezielle Vorschrift erlassen hat, kann man als Hersteller die verkehrsübliche Bezeichnung nutzen oder selbst eine Beschreibung wählen wie etwa "Nudeln in Tomatensauce mit Käse".
In der Regel werden die Details zu den Zutaten auf der Rückseite der Verpackung angebracht. Das ist auch gut so. Jedoch sollten die wesentlichen Eigenschaften des Produkts klar und deutlich auf der Schauseite der Verpackungen zu erkennen sein. Für alle aufgeführten Informationen auf Lebensmitteln gilt: Sie müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift, bezogen auf das kleine "X", gedruckt werden.
Ein Herkunftshinweis ist wichtig!
Derjenige der ein selbstgemachtes Lebensmittel vermarktet, muss als Inverkehrbringer mit Namen und Adresse klar erkennbar sein. Dieser „Absender“ gibt aber noch nicht verbindlich Auskunft über die Herkunft des Inhalts. Daher muss das Ursprungsland oder die Ursprungsländer angegeben werden. Dieser Hinweis zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft ist die Chance für Imker und Köche von Konfitüre sich besonders zu positionieren. Viele Zeitungen berichten von der konstanten Gefahr gefälschter und gepanschter Lebensmittel. In Zeiten, in denen Massenproduzenten und Discounter mit dem Hinweis „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ die eigentliche Herkunft Ihrer Ware verschleiern, kann der Hinweis auf die Ernte in der direkten Nachbarschaft ein begründet hohes Vertrauen und Bindung der Kunden schaffen.
Was verrät das Zutatenverzeichnis?
Das Zutatenverzeichnis informiert den Kunden über die Zusammensetzung des Lebensmittels. Hieran kann der Verbraucher erkennen, ob das Produkt Zutaten enthält, die er vermeiden möchte: Bei verpackten Lebensmitteln müssen die Zutaten, darunter auch Zusatzstoffe und Aromen, angegeben werden. Die Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils genannt werden. Bei Zutaten, die ihrerseits aus verschiedenen Zutaten bestehen, wie z. B. Senf, müssen alle Einzelbestandteile angegeben werden. Entweder werden diese, entsprechend der mengenmäßigen Reihenfolge im Verzeichnis aller Zutaten integriert oder das zusammengesetzte Lebensmittel wird genannt und dahinter werden in Klammern die Einzelzutaten aufgezählt.
Bei zusammengesetzten Zutaten, die weniger als zwei Prozent ausmachen und deren Zusammensetzung rechtlich definiert ist, ist eine genaue Aufschlüsselung nicht notwendig. In der Zutatenliste reichen hier beispielsweise die Hinweise "Schokolade" oder „Vanille“. Auch bei Gewürz- und Kräutermischungen, die unter zwei Prozent der Gesamtmenge liegen, müssen die einzelnen Bestandteile nicht genannt werden, ausgenommen Allergene wie Sellerie. Zusatzstoffe müssen mit ihrem Klassennamen, wie Farbstoff oder Konservierungsmittel, genannt werden, sowie mit der E-Nummer oder ihrer speziellen Bezeichnung. Die Angabe kann zum Beispiel "Verdickungsmittel E 412" oder "Verdickungsmittel Guarkernmehl" lauten.
Für Lebensmittel aus einer einzigen Zutat, wie Honig, ist das Zutatenverzeichnis nicht vorgeschrieben. In der Zutatenliste müssen keine Angaben zu Zusatzstoffen und Enzymen gemacht werden, die im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr haben. Das gilt auch für technische Hilfsstoffe, die aus dem Produkt wieder entfernt wurden. Nur wenn dabei ein Stoff eingesetzt wurde, der als Allergen gekennzeichnet werden muss, muss der Hersteller diesen Stoff (das Allergen) nennen.
Welche Nährwerte müssen angegeben werden?
Auf Lebensmittelverpackungen muss der Kaloriengehalt und die Menge der folgenden sechs Nährstoffe, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter, angegeben werden: Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz.
Nettofüllmenge: Wie viel Lebensmittel steckt drin?
Bei manchen Verpackungen können Sie im Supermarkt nicht sehen, wie viel Lebensmittel tatsächlich enthalten ist. Denn Verpackungen gibt es in den unterschiedlichsten Formen. Der tatsächliche Inhalt lässt sich oft nicht einmal erahnen. Hier kann der Blick auf die angegebene Füllmenge weiterhelfen. Die Nettofüllmenge darf je nach Lebensmittel als Gewicht (Gramm oder Kilogramm) oder als Volumen (Milliliter oder Liter) angegeben werden.
Es gilt: Die tatsächliche Füllmenge muss nicht exakt der angegebenen Nettofüllmenge entsprechen. Hersteller dürfen die Füllmenge nur innerhalb einer Produktcharge im Mittel nicht unterschreiten. Gewisse Abweichungen einzelner Packungen sind innerhalb bestimmter gesetzlicher Toleranzgrenzen erlaubt. Wenn das Produkt allerdings wesentlich weniger als die angegebene Inhaltsmenge auf die Waage bringt, kann man von einer Unterfüllung sprechen.
Honigwein, Met oder andere alkoholhaltige Getränke
Bei Getränken muss der Alkoholgehalt deklariert werden, wenn er über 1,2 Volumenprozent beträgt. Die Angabe muss sich im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels und die Füllmenge befinden. Weitere Hinweise zur richtigen Deklaration stellen wir in unserem Merkblatt zur Kennzeichnung von Honigwein (Met) vor. Auch die EU-Spirituosenverordnung stellen wir zum Download bereit.
Angaben zur Aufbewahrung oder Verwendung
Jeder Hersteller muss ein Mindesthaltbarkeitsdatum (MDH) aufdrucken. Bei taggenauem MDH entfällt die Verpflichtung einen Hinweis auf die Abfüllung/ Charge mit Hilfe einer Lotnummer aufzudrucken. Hängt die Haltbarkeit bestimmter Lebensmittel von Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen ab, müssen diese angegeben sein. So empfiehlt sich bei Honig der Hinweis“ Kühl, dunkel und vor Sonne geschützt lagern.“ Hängt die Haltbarkeit bei Lebensmitteln, wie bei Milchprodukten, von der Lagertemperatur ab, muss dies auf dem Etikett angegeben sein. (Zum Beispiel: "Bei 8 °C mindestens haltbar bis“.)
Keine gesetzliche Pflicht, aber sehr empfohlen wird der Ratschlag, dass Honig und andere Rohkostprodukte nicht an Säuglinge unter einem Jahr gefüttert werden sollen. Ein Verbraucherhinweis kann zum Beispiel lauten: „Honig ist naturbelassene Rohkost und für Kinder unter 1 Jahr ungeeignet.“ oder „Bitte Honig bei Kleinkindern erst nach dem Abstillen (ab dem 2. Lebensjahr) verwenden.“ Um es Ihnen zu erleichtern, die geforderten vollständigen Informationen zu Ihrer Konfitüre, Honigmischung oder anderen Köstlichkeiten im Glas bereitzustellen, haben wir zahlreiche neue Gestaltungsvorlagen für Rückseitenetiketten ab sofort für sie bereitgestellt.
Zu guter Letzt:
Empfehlenswert ist der Aufdruck "Mehrwegglas" oder "Pfandglas". Dadurch unterliegt das Honigglas nicht den Pflichten des Verpackungsgesetzes und Lizenzentgelte für zum Beispiel den 'Grünen Punkt' müssen nicht geleistet werden. Nicht nur aus Gründen des Umweltschutzes und der mehrfachen nachhaltigen Nutzung der Verpackung freut sich fast jeder Heimproduzent über zurückgegebene Gläser.