Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen vollständigen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen an ein Lebensmitteletikett geben. Viele Regelungen haben bereits seit Jahren Bestand. Weitere neue Regelungen bezüglich der genaueren Herkunftsangabe und den Angaben von Nährwerten sind aktuell in einem neuen EU-Gesetzgebungsverfahren. Nicht alle gesetzlichen Regelungen sind so eindeutig wie manche Fachleute behaupten. Insbesondere über die Notwendigkeit der Angabe des Herkunftslandes gibt es sehr unterschiedliche Perspektive. Aber hierzu später mehr. Gehen wir Schritt für Schritt vor:

Honigglasetikett1. Bezeichnung: Die korrekte Bezeichnung des Honigs klingt selbstverständlich - ist es aber nicht immer. Wer den Nektar als "Goldtropfen", Honigschmaus oder ähnlich bezeichnet, muss in jedem Fall auch noch einmal sagen, dass es sich um Honig handelt. Die Bezeichnung darf auch Auskunft über die spezifische Sorte oder Lage des Honigs geben, wie zum Beispiel Blütenhonig oder Waldhonig. Was viele nicht wissen: Der spät geerntete Honig muss nicht zwangsläufig Blütenhonig sein; genauere Informationen dazu sind in der Honigverordnung zu finden.

2. Name und Anschrift des Imkers oder Inverkehrbringers: Der Imker, von dem der Honig stammt, muss namentlich auf dem Etikett erscheinen. Hierbei ist zu beachten, dass die Nennung der Imkerei alleine, nicht die Angabe des Vor- und Nachnamens des Imkers ersetzt. Auch die postalische Anschrift des Imkers ist Pflicht. Obwohl die Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, ist dies für eine einfache Kontaktaufnahme mit dem Imker - beispielsweise für eine Nachbestellung - durchaus sinnvoll.

3. Nettofüllmenge: Die Angabe der Menge an Honig im Glas ist in jedem Fall notwendig. Dabei gibt es eine Schriftgrößenregelung, die je nach Füllmenge variiert. Diese Regelung dient der Gewährleistung einer klaren Lesbarkeit und beträgt beispielsweise bei Honiggläsern mit einer Nettofüllmenge ab 200g mindestens 4 mm, gemessen am Kleinbuchstaben "x" (was etwa 16pt entspricht). Für andere Füllmengen gelten entsprechende Mindestschrifthöhen: bis 50g: 2 mm, von 50 bis 200g: 3 mm, von 200 bis 1000g: 4 mm, über 1000g: 6 mm.

4. Ursprungsland: In der aktuellen Situation, wo zunehmend gefälschte, gepanschte und künstlich getrocknete Honig aus Übersee - oft zu sehr niedrigen Preisen - nach Europa kommt, ist es für Verbraucher von großer Bedeutung zu wissen, woher der Honig stammt. In Deutschland kann dies beispielsweise mit dem Satz „Deutscher Honig“ oder „Ursprungsland Deutschland“ angegeben werden. Dies verhindert Verwirrung über den tatsächlichen Ursprung des Honigs, insbesondere, da einige Veterinärämter darauf hinweisen, dass der Hinweis „Hergestellt in Deutschland“ die Abfüllung meinen könnte und keine Klarheit über den Ursprung des Honigs bietet. Nach unserer Einschätzung ist eine noch genauere Regionsanlage wie "aus dem Harz", "der Pfalz" oder "den oberbayerischen Weiden" auch eine ausreichende Ortsangabe, da der regional ansässige Konsument weiß, dass diese Regionen in Deutschland liegen.

5. Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt Auskunft darüber, bis wann der Honig seine optimale Qualität behält. Die Formulierung "Mindestens haltbar bis …" sollte ausgeschrieben werden. Nur bei einer taggenauen Angabe entfällt die Pflicht einer zusätzlichen Los- oder Chargennummer. Obwohl Honig, der die Qualitätsrichtlinien der Honigverordnung erfüllt, (nahezu) unendlich haltbar ist, hat sich für die meisten Imker die Angabe einer Haltbarkeit von zwei Jahren bewährt. Schließlich möchte man auch Anreize schaffen, den Honigzeitnah zu konsumieren.

6. Loskennzeichnung: Sie dient der genauen Zuordnung des Honigs zu der Ernte bzw. Abfüllung. Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass der Inverkehrbringen im Bedarfsfall die Rückverfolgbarkeit des Honigs eindeutig belegen kann. Wenn dieser Herkunftsnachweis auch über ein taggenaues Mindesthaltbarkeitsdatum erfüllt ist, muss keine Losnummer aufgebracht werden. In jedem Fall ist sehr empfehlenswert, in einem Honigbuch über die Ernte, also das Schleudern, Lagern und Abfüllen buchzuführen. So ist man für etwaige Kontrolle des Veterinäramtes oder vor Prüfern der Zertifizierungsstelle gut vorbereitet.

7. Aufbewahrungshinweise: Auch fordert der Gesetzgeber klare Anweisungen zur richtigen Lagerung des Lebensmittel, wenn dies für die Haltbarkeit und Verwendung maßgeblich ist. Hier kann man sicherlich streiten, ob Honig eines Lagerhinweises bedarf. Es hat sich aber bewährt, einen Hinweis wie „Vor Wärme geschützt lagern“, „Kühl, trocken und dunkel lagern“ oder „Kühl und dunkel lagern und vor Sonne schützen“ auf das Etikett zu schreiben.

Honigläser in unterschiedlichen HonigfüllungenWährend die o.g. Angaben gesetzlich vorgeschrieben sind, gibt es auch freiwillige Hinweise, die auf einem Honigetikett stehen können. Strittig ist der Hinweis, dass Honig für Kinder unter einem Jahr ungeeignet ist. 

Grundsätzlich sollen Babys unter 1 Jahre keine Rohkost zu sich nehmen, da bei einer Sonderform des Botulismus infiziert sich der Säuglingsdarm mit dem Bakterium Clostridium botulinum. Die Sporen können im Darm auskeimen und ein muskellähmendes Gift produzieren. Die Darmflora bei einem Baby ist noch nicht so weit entwickelt, als dass sie krank machende Keime wie Clostridien in Schach halten könnte. Unerkannt und unbehandelt kann das Gift beim erkrankten Säugling Lähmungen der Atem- und Schluckmuskulatur bewirken und schlimmstenfalls zum Tode führen. Bei Kindern über einem Jahr und Erwachsenen ist Honig hingegen völlig unbedenklich, weil eine stabile Darmflora eine Auskeimung der Sporen verhindert. Es konnte aber nach unseren Recherchen noch nie dieser Krankheitserreger in Honig nachgewiesen werden. In diesem Fall müsste ein Imker extrem unhygienisch ernten und abfüllen. So ist der Sicherheitshinweis nicht falsch, aber keine gesetzliche Pflicht.

Ebenso können Hinweise zur Kristallisation und zur richtigen Verflüssigung von festem Honig für den Verbraucher nützlich sein. Honig ist ein Naturprodukt und kann - je nach botanischer Herkunft - schnell kristallisieren, also fest werden. In einem Wasserbad mit einer maximalen Wassertemperatur von 40 Grad Celsius kann man Honig wieder vollständig verflüssigen.

Ein besonderes Augenmerk sollte auf den Schutz vor irreführenden Angaben gelegt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet implizit eine besondere Herausstellung einer gesundheitlichen oder heilenden Wirkung des Honigs. So sollte der Imker mit Superlativen jeglicher Art sparsam umgehen.

Der Deutsche Imkerbund (DIB) hat den Begriff „Echter deutscher Honig“ als Marke geschützt und die Verwendung dieses Begriff für die Vermarktung von Honig in Neutralgläsern untersagt. Der DIB ist hier nicht zögerlich und verfolgt alle Verstöße mit hohen Strafgebühren und Rechtanwaltskosten.

Imker, die ihren Honig gewerberlich vermarkten, unterliegen auch dem Verpackungsgesetz. Zu genauen Anforderungen haben wir bereits in einem früheren Blogbeitrag "Grüner Punkt, Mehrwegglas, Pfandglas – welcher Hinweis muss auf das Honigetikett?" Stellung genommen. Wir empfehlen immer den Hinweis "Mehrwegglas" auzudrucken. Der Hinweis appelliert an eine umweltfreundliche Handhabung und Rückgabe des Glases an den Imker. Alternativ kann man ausführlicher schreiben: "Bitte das leere, gereinigte Honigglas zurück zum Imker". Da Honiggläser sehr gut wieder verwendet werden können, spart dies auch entsprechend den Einkauf von neuem, teuren Verpackungsmaterials.