Mehrwegglas erspart weitere Verpflichtungen

Am 1.1.2019 wird das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die derzeit geltende Verpackungsverordnung ablösen. Es betrifft auch die Imker, die Honig in den Verkehr bringen. Im Gegensatz zur Verpackungsverordnung wird in § 3 Abs. 14 Satz 1 Verpackungsgesetz zukünftig eindeutig geregelt sein, dass als Hersteller einer sogenannten „systembeteiligungspflichtigen Verpackung“ nur derjenige gilt, der solche Verpackungen „gewerbsmäßig“ in den Verkehr bringt.

Damit wird klargestellt, dass derjenige, der Verpackungen lediglich im Rahmen eines „Hobbies“ befüllt und anschließend an Dritte abgibt nicht von der Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackG betroffen ist.

Damit müssen Hobby-Imker sich auch nicht gem. § 9 VerpackG bei der Zentralen Stelle registrieren lassen und regelmäßige Meldungen gem. § 10 VerpackG abgeben. Diejenigen Imker, die ihre Tätigkeit gewerbsmäßig ausüben, haben zwar grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten nach dem neuen VerpackungsG zu erfüllen, für sie bestehen aber ebenfalls Möglichkeiten, den damit verbundenen Aufwand deutlich zu reduzieren.

So ist eine Befreiung von der Systembeteiligungspflicht möglich, wenn eine Mehrwegverpackung verwendet wird.

Wer nicht umweltfreundliche Mehrwegverpackungen verwendet und unmittelbar an private Endverbraucher abgibt, kann unter Umständen auch die Privilegierung von Serviceverpackungen gem. § 7 Abs. 2 VerpackG nutzen. Danach kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen von seinem Vorvertreiber, also dem Lieferanten dieser Verpackungen, verlangen, dass dieser die Systembeteiligung vornimmt. Der Letztvertreiber muss dann nur noch prüfen, ob der Vorvertreiber seiner Systembeteiligungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, ist jedoch selbst von dem damit verbundenem Aufwand befreit. Das Bundesumweltministerium teilte u.a. mit, dass Imkerinnen und Imker durch ihren täglichen Einsatz die ökologische Vielfalt bewahren, was sehr geschätzt werde. Unmissverständlich ist aber nun auch weiterhin gesetzlich geregelt, dass unser „Imker- Mehrwegglas“, egal ob im „Hobby“ oder „in der gewerbsmäßigen Imkerei“ dann von allen gesetzlichen Pflichten im Rahmen des VerpackG befreit ist, wenn es als „Pfand- oder damit als Mehrwegglas“ verwendet wird. Nutzer von Neutralgläsern müssen sich an die in Ziffer 3 beschriebene rechtliche Variante halten.

 

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